Auf elektronisch eingereichten Jahresabschlüssen müssen alle Geschäftsführer genannt werden

30.08.2019

Mit Rechtssatz 0113283 entschied der OGH am 09.03.2000, dass die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl für die Offenlegung gemäß § 278 HGB (heute UGB) ausreiche. Damals war noch die Einreichung in Papierform als einzig mögliche Übermittlungsart vorgesehen.

Viele Gesellschaften, namentlich solche mit vielen Geschäftsführern, handhabten das auch bei elektronischer Einreichung weiterhin so.

Das OLG Wien hat allerdings am 02.04.19 entschieden, dass das so nicht gesetzeskonform sei.

Die Geschäftsführerin einer GmbH erhielt eine Strafverfügung, weil die Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses nur von einem anderen, alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer unterzeichnet war.

Ein Rekurs beim OLG wurde abgewiesen. Die Geschäftsführerin vertrat die Ansicht, die Angaben unter "UNTERZEICHNET VON" auf dem elektronischen Formblatt sollten einem im Original vorhandenen Deckblatt der konkreten Firmenbucheinreichung entsprechen, auf der die genannten Unterzeichnungen physisch/graphisch vorliegen. Das OLG argumentierte jedoch, eine Unterschriftsleistung sei bei elektronischer Einreichung weder vorgesehen noch erforderlich. Notwendig sei lediglich die Angabe aller Personen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Dieser müsse von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden.

Unbeantwortet blieb die Frage, zu welchem Zweck das Deckblatt der xml-Version dient, der Linien für die Unterschriften der Geschäftsführer vorsieht, da ja Unterschriften auf diesem Formular angeblich nicht vorgesehen seien.